Satzung

(1) Der Verein führt den Namen
„Leukämie- und Lymphom – Hilfe in Thüringen und Franken“, abgekürzt LLTF.

(2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Sonneberg.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt nach Eintra-gung den Namenszusatz „e.V.“

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • die Durchführung von Informationsveranstaltungen
  • die Information, Beratung und Unterstützung von an Erkrankungen des blutbildenden Systems betroffenen Personen sowie deren Angehörigen und Freunden
  • Förderung der Kommunikation zwischen erfahrenen und neu erkrankten Patienten
  • Besuche von Patientenkongressen, Fortbildungen und Seminaren
  • informelle Treffen auf lokaler Ebene zur Festigung des sozialen Gefüges
  • Zusammenarbeit und Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit onkologischen/hämatologischen Zentren , Kliniken und anderen Institutionen der Onkologie
  • Teilnahme an Zertifizierungen sowie statischen und dynamischen Qualität-und Patientenaudits an den mit Kooperationsvereinbarungen verbundenen Einrichtungen
  • Vermittlung von externen Hilfsangeboten zu Beratung und Unterstützung von an Erkrankungen des blutbildenden Systems betroffenen Personen sowie deren Angehörigen (z.B. an die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung – EUTB“ u.a.).

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat

a. ordentliche Mitglieder, dies sind natürliche Personen, insbesondere erkrankte Personen, deren Angehörige sowie Stammzellenspender.

b. fördernde Mitglieder,
dies sind natürliche oder juristische Personen sowie Personengruppen, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen

c. Ehrenmitglieder,
dies sind natürliche Personen, welche aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen und auf Vorschlag des Vorstands von der Mit-gliederversammlung ernannt wurden

d. Mitglieder zur Probe,
dies sind natürliche Personen, welche zeitlich begrenzt den Verein kennenlernen wollen. Die Probemitgliedschaft endet durch Kündigung oder Übernahme als ordentliches Mitglied.

(1) Der Antrag für die Aufnahme ist unter Verwendung des Aufnahmeantrags in schriftlicher (auch per Internet) Form bei dem Vorstand zu stellen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

(4) Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers möglich. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abschließend.

(5) Zu Beginn der Mitgliedschaft erhält das Mitglied ein Exemplar dieser Satzung.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der freiwillige Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 (vier) Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen:
a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 3 (drei) Monate mit einer fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine Ausnahmeregelung mit dem Vorstand vereinbart wurde.
b. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Anordnungen des Vorstandes
c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und / oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wurden oder werden

(4) Bei rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf (auch teilweise) Rückerstattung des Beitrages.

(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt wird.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.

(3) Ausnahmen regelt die Finanzordnung.

(1) Mitglieder können, sofern sie natürliche Personen sind, ab dem 16. Lebensjahr bei Vorstandswahlen wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(2) Mitglieder, welche noch nicht volljährig sind, haben, sofern sie nicht selbst erkrankt sind, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch Eltern oder sorgeberechtigte Personen ist statthaft.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Unterstützungsangebote durch den Verein in Anspruch zu nehmen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet
a. die Vereinssatzung anzuerkennen und einzuhalten
b. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Anordnungen des Vorstandes zu respektieren
c. die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen
d. keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen der Verein abträglich sind
e. den Einzug der Mitgliedsbeiträge sicher zu stellen bzw. diese rechtzeitig zu entrichten

Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

(1) Die Versammlung der Mitglieder des Vereins ist dessen oberstes Organ.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden und ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Vertreter, unter Mittteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Sie beginnt 3 Tage nach dem Datum der Absendung der Einladung zu laufen. Die Kommunikation kann auch mittels elektronischer Medien (z.B. Email) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email-Anschrift gerichtet sind.

(4) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins einzuladen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Einberufung und Durchführung die gleichen Regeln gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund be-schließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(6) Ergänzungen zur Tagesordnung sind bis spätestens 2 (zwei) Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge zu Satzungsänderungen sind bis spätestens 6 (sechs) Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

(7) Nach Ablauf der Frist können Anträge auf Entscheidung in der Mitgliederversammlung nur nach Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung angenommen werden.
Diese Anträge müssen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht gesondert bekannt gegeben werden.
Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzender
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. bis zu drei Beisitzern

(2) Die Funktion des Schriftführers und des Schatzmeisters können in Personalunion von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden. Dabei ist jeweils nur eine zusätzliche Funktion zulässig.

(3) Die Beisitzer sind beratend tätig und haben kein Stimmrecht

(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird. Über die konkrete Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) a) Den Vorstandsmitgliedern werden im Rahmen der Satzung Aufwandsentschädigungen (insbesondere z.B. Fahrtkosten) erstattet. Der Antrag ist innerhalb vier Wochen schriftlich bei dem Schatzmeister zu stellen.
b) Bei einem Verzicht auf die Erstattung von Fahrtkosten kann eine
Zuwendungsbescheinigung für eine Aufwandsspende ausgestellt werden. Der Verzicht auf Auszahlung ist innerhalb einer Woche nach Entstehung des Anspruchs schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem durch
Beschluss zu genehmigen.

(7) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils alleine vertretungsbefugt.
Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie Aufgaben, welche nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Umfang der Aufgaben wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Aufgaben können auf verschiedene Ressorts verteilt werden.

(10) Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die Amtszeit von 3 (drei) Jahren.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl eines Nachfolgers.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Ausfall von voraussichtlich länger als 6 Monaten, kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.
Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Mitglied.

(11) Der Vorstand tritt halbjährlich oder bei Bedarf zusammen.

(12) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit der Frist von einer Woche einberufen und geleitet. Im Falle einer E-Mail Erreichbarkeit genügt eine Einladung auf diesem Wege.

(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(14) Im Einzelfall oder bei Routineangelegenheiten kann der Vorsitzende anordnen, dass Beschlussfassungen im Umlaufverfahren über E-Mail erfolgen. Die abzustimmenden TOP sind dabei einzeln zu benennen. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest.

(15) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden.
Diese Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

(16) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Darin müssen mindestens enthalten sein:
• Ort, Datum, Beginn und Ende
• Teilnehmer
• Tagesordnungspunkte
• Beschlussfassungen

(17) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) ausschließlich zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

(2) Insbesondere werden folgende Daten erhoben:
• Name, Vorname,
• Mitgliedsstatus (Betroffener, Angehörigen etc.)
• Art der Erkrankung, Erkrankungsjahr
• Telefonnummer (Festnetz und Mobil)
• Email und ggf. weitere Kommunikationsangaben
• Funktion im Verein

(3) Als Mitglied überregionaler Einrichtungen (z..B. der Landeskontaktstelle für Selbsthilfe Thüringen e.V. (LaKoST) oder der Deutschen Leukämie- und Lymphom-Hilfe e.V. (DLH) kann der Verein personenbezogene Daten (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail) von Funktionsträgern an diese Stellen übermitteln.

(4) Die Mitglieder sind in einer Liste zu erfassen.
Die Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form nur insoweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre oder Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein dies erfordern.

(5) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Infostän-de) veröffentlicht der Verein z.T. personenbezogene Daten (Name, Funktion) und/oder Fotos der daran beteiligten Aktiven. Diese Veröffentlichungen erfolgen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Printmedien und/oder auf der eigenen oder der Homepage anderer Organisationen (z.B. des Veranstalters).
Sofern nicht vorher schriftlich widersprochen wird gelten diese Veröffentlichungen als genehmigt.

(6) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung und Verarbeitung (Speicherung, Verände-rung, Übermittlung) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß zu.
Eine weitergehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes sind innerhalb von 2 Wochen zu erstellen.
Sie sind vom jeweiligen Versammlungsleiter /Sitzungsleiter oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und beim Vorstand aufzubewahren.

Die Satzung wird durch nachrangige Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung etc.) ergänzt und präzisiert und in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der gesetzlich geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Auf die notwendige Beschlussfähigkeit ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(3) Sofern in der Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren.
Dies gilt auch, wenn der Verein aus anderen Gründen seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Stiftung Deutsche Leukämie- und Lymphom-Hilfe e.V.“ mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. September 2020 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Sonneberg, 17.09.2020

gez.
Traudl Deneberger, Siegmundsburg
Karin Dorst, Sonneberg
Gabriele Fabisch, Wünschendorf
Klaus-Dieter Fabisch, Wünschendorf
Carsten Grunert, Nordhausen
Monika Klaus, Jena
Renate Kramß, Sonneberg
Gerhard Sittig, Sonneberg
Andreas Spange, Jena

Finanzordnung (Auszug)

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird im Februar eines jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren für das laufende Jahr eingezogen.
Beginnt die Mitgliedschaft innerhalb des Jahres werden die Beiträge für die verbleibenden vollen Monate berechnet.

(2) Der Beitrag beträgt
a. für ordentliche und Fördermitglieder als Einzelperson 2,00 € / Monat.
b. für Angehörige (als Ehepartner oder Lebenspartner) 1,00 € / Monat.
c. für Selbsthilfegruppen / Selbsthilfeinitiativen 5,00 € pro Mitglied / Jahr
d. Ehrenmitglieder, Mitglieder zur Probe und Stammzellspender 0,00 €

(3) Nimmt ein Mitglied im Ausnahmefall und nach Genehmigung durch den Vorstand nicht am Bankeinzugsverfahren teil, werden € 5,00 Mehraufwand auf den Jahresbeitrag erhoben.

(4) Wird eine Lastschrift aus vom Mitglied zu verantwortenden Gründen vom kontoführenden Institut nicht eingelöst erfolgt eine Rückbuchung. Die dadurch entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch ein Betrag von 8,00 €, werden zusätzlich zum Jahresbeitrag berechnet.

(5) Erfolgt bis zum Ablauf des 15. März des laufenden Jahres kein Zahlungseingang wird das Mitglied schriftlich angemahnt. Hierfür fällt eine Mahngebühr von 6,00 € pro Mahnung an.

Geschäftsordnung (Auszug)

(1) Für den Antrag auf Aufnahme ist die Verwendung des Aufnahmeformulars bindend.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden;
juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand bzw. bei der Ehrenmitgliedschaft mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied wird zu Beginn durch den Vorstand schriftlich begrüßt.

(6) Mitglieder zur Probe werden, sofern die Probemitgliedschaft nicht gekündigt wird, nach drei Monaten in eine normale Mitgliedschaft übernommen.
Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht keine Beitragspflicht.
Für die Zeit der Probemitgliedschaft bestehen kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht.

(1) Eine Probemitgliedschaft kann während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Einer Begründung bedarf es dabei nicht.

(2) Ein Ausschließungsantrag kann von jedem ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied gestellt werden.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgül-tig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.

(5) Während des Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(1) Jedes Mitglied hat nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Daten erhoben und wie sie verarbeitet werden. Auf Wunsch wird ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten kostenlos elektronisch zu Verfügung gestellt.

(2) Beim Ende der Mitgliedschaft müssen Dritte, an welche Daten übermittelt wurden über diesen Sachstand informiert werden.

(3) Werden Mitgliederlisten als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre oder Mitglieder herausgegeben, werden Datei und Passwort auf getrennten Wegen übermittelt.

(4) Bei Veranstaltungen (z.B. Infoständen) ist, wenn geplant ist darüber öffentlich zu berichten, auf geeignete Weise darauf hinzuweisen. Besuchern ist (z. B. durch einen An-steckbutton) die Möglichkeit zu geben beabsichtigten Fotoaufnahmen zu widersprechen.